Haftgrund
Oktober 10, 2022 6:08 am

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr wird bei Vermögensdelikten nur mit grösster Zurückhaltung angenommen. Im Urteil des Bundesgerichts 1B_445/2022 vom 22. September 2022 stand dieses Thema wieder einmal zur Diskussion. Das Bundesgericht bestätigte seine Praxis, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr primär dem Schutz der Allgemeinheit vor Gewalt- oder Sexualdelikten dient und nur ausnahmsweise bei Vermögensdelikten anwendbar ist. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung bei Vermögensdelikten setzt für das Bundesgericht voraus, dass die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich betroffen sind wie bei einem Gewaltdelikt. Ob ein solch besonders schweres Vermögensdelikt droht, kann nicht abstrakt gesagt werden, sondern ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (E.3.5.1).