Haftgrund
Februar 3, 2025 11:25 am

Im Urteil 7B_12/2025 vom 22. Januar 2025 aus dem Kanton Zürich heisst das Bundesgericht eine Haftbeschwerde wegen des Haftgrunds der Kollusionsgefahr gut, und zwar im Rahmen einer «Aussage-gegen-Aussage-Konstellation». (vgl. zu allgemeinen Ausführungen E.2.2). Das Bundesgericht äusserte sie u.a. wie folgt: «Zwar handelt es sich vorliegend um eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation. […]. Konkrete Anhaltspunkte, welche für eine hohe Wahrscheinlichkeit von Kollusionshandlungen seitens des Beschwerdeführers sprechen, sind vorliegend indessen nicht ersichtlich. Solche lassen sich, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, insbesondere auch nicht daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer mit dem Geschädigten via Briefe Kontakt aufgenommen und diesen um Rückzug der Strafanzeige gebeten haben soll. Wie erwähnt, hat eine Konfrontationseinvernahme stattgefunden und der Geschädigte hat an seinem Strafantrag festgehalten. Nachdem das Sachgericht die Beweise und damit auch die Aussagen der Tatbeteiligten frei würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO), ist es unter diesen Umständen zumindest fraglich, ob im vorliegenden Fall eine allfällige Einflussnahme des Beschwerdeführers auf das Aussageverhalten des Geschädigten überhaupt noch zielführend wäre. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und von der Vorinstanz auch nicht dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer bei seiner Freilassung vorliegend die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts noch vereiteln oder gefährden könnte bzw. inwiefern noch eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung drohen könnte. Nicht zielführend ist jedenfalls die Erwägung der Vorinstanz, die Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers "deute auf einen mangelnden Respekt gegenüber dem Geschädigten und dessen Entschluss, an seinem Strafbedürfnis festzuhalten hin". Daraus lässt sich, wenn überhaupt, einzig die theoretische Möglichkeit ableiten, dass der Beschuldigte kolludieren könnte. Nicht ableiten lassen sich daraus aber konkrete Anhaltspunkte hierfür. Die rein theoretische Möglichkeit genügt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen […]. (E.2.3). 

Oktober 10, 2022 6:08 am

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr wird bei Vermögensdelikten nur mit grösster Zurückhaltung angenommen. Im Urteil des Bundesgerichts 1B_445/2022 vom 22. September 2022 stand dieses Thema wieder einmal zur Diskussion. Das Bundesgericht bestätigte seine Praxis, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr primär dem Schutz der Allgemeinheit vor Gewalt- oder Sexualdelikten dient und nur ausnahmsweise bei Vermögensdelikten anwendbar ist. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung bei Vermögensdelikten setzt für das Bundesgericht voraus, dass die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich betroffen sind wie bei einem Gewaltdelikt. Ob ein solch besonders schweres Vermögensdelikt droht, kann nicht abstrakt gesagt werden, sondern ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (E.3.5.1).