Härtefall
Dezember 3, 2025 1:40 pm

Im Urteil 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 aus dem Kanton Solothurn befasste sich das Bundesgericht mit der Beschwerde gegen eine strafrechtliche Landesverweisung. Der Beschwerdeführer rügte u.a. die Verneinung eines Härtefalles und die willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde u.a. wie folgt gut: «Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Sache ist zur Vornahme einer umfassenden Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 Ziff. 2 EMRK an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird bei ihrer Neubeurteilung unter anderem zu beachten haben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, wie er geltend macht und sich aus den beigezogenen Akten des Migrationsamts […] ergibt, entgegen ihren Feststellungen nicht über eine Niederlassungs-, sondern eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es kann somit nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie trotz Verweisung ihres Ehemannes in der Schweiz verbleiben könnte. Damit kann auch entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht unbesehen angenommen werden, die (ältesten) Kinder könnten hier bleiben. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, haben Minderjährige grundsätzlich dem Inhaber bzw. den Inhabern der elterlichen Sorge und Obhut zu folgen […]. Eine vollständige Interessenabwägung setzt eine Zumutbarkeitsprüfung für alle betroffenen Kinder mitsamt der hierzu erforderlichen (rechtlichen und faktischen) Abklärungen voraus; ihren Interessen und ihrem Wohl ist wesentliches Gewicht beizumessen. Insbesondere wird sich die Vorinstanz mit der Situation der älteren, noch nicht volljährigen Kinder sowie der Erkrankung des Sohnes B.A. und den Möglichkeiten seiner Behandlung und Beschulung im Kosovo - zurzeit besucht er das Zentrum C. in U. […] - befassen müssen. Dabei wird sie zu beachten haben, dass eine Trennung der Familiengemeinschaft, wie sie ihr vorschwebt, nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Gründen erfolgen darf […]. Eine Behandlung der weiteren Rügen erübrigt sich an dieser Stelle. […].» (E.3.4). 

Juli 14, 2025 2:36 pm

Im Urteil 6B_901/2024 vom 14. Mai 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft Zürich gegen einen Verzicht auf die Aussprache einer Landesverweisung bei einem pakistanischen Staatsbürger wo es um mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen (Art. 148a Abs. 1 StGB) ging. Das Bundesgericht schützte die Beschwerde und sprach sich für die Landesverweisung aus. Die Frage des Härtefalls liess es noch knapp offen:  «Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdegegner seit 28 Jahren und damit zweifelsohne seit langem in der Schweiz aufhält. Indes reiste er erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein und hat folglich die prägenden Kinder- und Jugendjahre nicht hier verbracht. Andere besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur sind ebenfalls nicht erkennbar, im Gegenteil. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdegegners bekannt sind oder geltend gemacht werden. Damit ergibt sich sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weitestgehend aus der langen Aufenthaltsdauer. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls tendenziell zu verneinen, wobei die Frage keiner abschliessenden Beurteilung bedarf […]» (E.5.2.4). Das Bundesgericht bejahte alsdann das überwiegende öffentliche Interesse an der Landesverweisung: «Diesem erheblichen öffentlichen Interesse stehen die privaten Interessen des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber, die indes weitestgehend im blossen Umstand seiner langen Anwesenheit gründen. Im Übrigen ist zusammenfassend von einer unterdurchschnittlichen Integration des im Urteilszeitpunkt gesunden, 51 Jahre alten Beschwerdegegners auszugehen und zwar sowohl in beruflicher als auch sozialer Hinsicht; eine Reintegration in sein Heimatland in beiden Bereichen scheint möglich und zumutbar. Die seit der Tat verstrichene Zeit bzw. das Verhalten des Beschwerdegegners während dieser Zeit vermag die von ihm nach wie vor ausgehende Gefahr für das hiesige Sozialsystem nicht herabzusetzen […]. Im Ergebnis vermag damit die Gesamtwürdigung der Umstände, die das private Interesse des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz betreffen, das von ihm nach wie vor ausgehende Risiko für die hiesige soziale Sicherheit und damit das öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung nicht aufzuwiegen. Vielmehr überwiegt das öffentliche Interesse. Folglich fällt die Interessenabwägung der Vorinstanz zu Unrecht zugunsten des Beschwerdegegners aus und verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.» (E.5.3.2).

Dezember 4, 2024 11:35 am

Das Bundesgericht heisst im in Fünferbesetzung ergangenen Urteil 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 (zur amtl. Publ. vorgesehen) die Beschwerde eines kosovarischen Staatsangehörigen teilweise gut, der wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt wurde. In Bezug auf die angeordnete Landesverweisung liegt ein persönlicher Härtefall vor, da der Mann in diesem Fall seinen im Heim lebenden schwerstbehinderten Sohn nicht mehr besuchen könnte. Das Solothurner Obergericht muss neu entscheiden und eine Interessenabwägung vornehmen; dabei hat es insbesondere zu prüfen, ob vom Betroffenen eine konkrete Rückfallgefahr für Gewaltdelikte ausgeht. Das Bundesgericht äussert sich u.a. wie folgt: «Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren […]. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung […]. Erforderlich ist, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird […].» (E.5.8.1). Das Urteil kann bei einer ersten Lektüre auch als allgemeine Erhöhung der Hürde der strafrechtlichen Landesverweisung interpretiert werden. Einzelfallbezogen dürfte hier das Kriterium von Art. 8 EMRK und des schwerstbehinderten Halbweisen-Sohnes offensichtlich (mit-)entscheidend sein.

Februar 8, 2023 7:48 am

Im Urteil 6B_1332/2021 vom 10. Januar 2023 ging es um einen Betäubungsmittelfall aus dem Kanton Zürich. Das Bundesgericht gab ihn diesem Entscheid eine schöne allgemeine Übersicht über den geltenden Stand der Grundsätze zur strafrechtlichen Landesverweisung und des Vorliegens eines Härtefalls (E.4.3.1 und E.4.3.2).