Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten Beweisen, insbesondere bei Art. 90 Abs. 2 SVG
Im Urteil 7B_184/2022 vom 30. November 2023 aus dem Kanton Thurgau befasst sich das Bundesgericht mit dem Thema der Verwertbarkeit von Videos, die anlässlich von Hausdurchsuchungen gefunden wurden, bei Delikten nach Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3 SVG. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht ein Beweisverwertungsverbot geltend. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil ausführlich allgemein zu Themen wie Durchsuchungen und Beweisausforschungen (fishing expeditions) (E.2.1), u.a. wie folgt: «Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "fishing expeditions". Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl und planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar […]» (E.2.1.4). Betreffend Verwertbarkeit von Beweisen nach Art. 141 Abs. 2 StPO bemerkte das Bundesgericht, dass sowohl Delikte nach Art. 90 Abs. 3 SVG als auch gemäss jüngster Praxis des Bundesgerichts auch Delikte nach Art. 90 Abs. 2 SVG als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert werden (E.2.6). Das Bundesgericht schützte de Verwertbarkeit der Beweise und liess die Frage der Zulässigkeit der Hausdurchsuchung offen (E.2.6. a.E.).