Im Urteil 7B_874/2023 vom 6. August 2024 aus dem Kanton Zürich ging es um Entsiegelungsgesuch betreffend von der FINMA beschlagnahmten Dokumenten. Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt: «Nicht um Anwaltskorrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a, c oder d StPO handelt es sich demgegenüber bei Mitteilungen an Dritte (z.B. Mitteilung an eine Versicherung oder Behörde), was auch dann gilt, wenn der Inhalt dieser Mitteilung eine grundsätzlich geheimnisgeschützte Information betrifft. Vielmehr verlassen grundsätzlich geheime Informationen durch die freiwillige und bewusste Kundgabe an einen Dritten das durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Mandatsverhältnis. Das Anwaltsgeheimnis steht einer Zeugnis- oder Herausgabepflicht des Dritten daher nicht entgegen […]» (E.3.1). «Schliesslich ist auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die "institutionellen Eigenheiten des Aufsichtsverfahrens" unbehelflich. Zwar mag es zutreffen, dass finanzmarktrechtlich eine "offene Kommunikation zwischen Beaufsichtigten und der Aufsichtsbehörde" gewünscht ist und diese voraussetzt, dass "Beaufsichtigte vertraulich mit der FINMA kommunizieren können". Diesem Erfordernis trägt indessen bereits Art. 40 FINMAG Rechnung, wonach die FINMA die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugängliche Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden verweigern kann, soweit deren Bekannt- oder Herausgabe die Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit beeinträchtigen würde (lit. b; vgl. dazu Ziff. 4.3 der Leitlinien zur Rechtshilfe gegenüber inländischen Strafbehörden der FINMA; für ein entsprechendes Beispiel siehe BGE 142 IV 207 E. 8.14). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass die FINMA der Staatsanwaltschaft gerade nicht die ihr offengelegten vertraulichen Dokumente ausgehändigt hat, sondern lediglich den eigenen behördlichen Untersuchungsbericht respektive die von ihr erlassene behördliche Verfügung. Der Informationsaustausch zwischen der FINMA und den Strafverfolgungsbehörden ist vom Gesetzgeber ausdrücklich […]. Werden der FINMA seitens des Geheimnisträgers freiwillig vom Anwaltsgeheimnis geschützte Informationen preisgegeben, etwa um weitergehenden und allenfalls einschneidenderen Untersuchungsmassnahmen vorzubeugen […].Denn ohne diese freiwillige Kooperation müsste die FINMA den Sachverhalt selbstständig mit den ihr zur Verfügung stehenden (Zwangs-) Mitteln erheben […], gestützt darauf ihre Verfügung erlassen und wie gesetzlich vorgesehen mit den Strafbehörden kooperieren.» (E.3.2).
FINMA
August 22, 2024 2:54 pm