Disziplinarmassnahmen sind grundsätzlich keine Strafen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Das Bundesgericht weist im Urteil 2C_33/2023 vom 28. Februar 2024 die Beschwerde einer Mutter ab, die mit 250 Franken gebüsst wurde, weil sie ihre Tochter während der Corona-Pandemie wiederholt ohne Maske die Primarschule hatte besuchen lassen. Es stützt sich dabei auf seine Praxis, wonach Disziplinarmassnahmen grundsätzlich keine Strafen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind. Das Bundesgericht bezog sich auch auf die "Engel-Kriterien" und führte u.a. aus: «Dass Disziplinarmassnahmen grundsätzlich keine Strafen im Sinne von Art. 6 EMRK darstellen, wurde auch anderweitig durch das Bundesgericht entschieden (BGE 135 I 313 E. 2.3; 128 I 346 E. 2.3 und 2.4; Urteile 2C_507/2019 vom 14. November 2019 E. 4; 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 4.1; 1C_500/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.3; 2C_344/2007 vom 22. Mai 2008 E. 1.3). Daran ändert nichts, dass im früheren BGE 128 I 346 E. 2.3 noch offengelassen wurde, ob die Disziplinarmassnahme - in jenem Fall eine Busse von Fr. 5'000.-- - aufgrund ihrer Höhe eine Strafe im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellen könnte. Auch dass das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehen Entscheid 2C_694/2021 offengelassen hat, ob es sich bei der in Frage stehenden Disziplinarmassnahme in Form einer Geldleistung bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 4'000.-- um eine Strafe im Sinne von Art. 7 EMRK handelt (Urteil 2C_694/2021 vom 8. September 2023 E. 5.5 [zur Publikation bestimmt]), ändert nichts an der stehenden Rechtsprechung betreffend Ordnungsbussen bis Fr. 1'000.-- im Schulrecht. Es entspricht zudem der herrschenden Lehre, dass Disziplinarmassnahmen in der Regel keinen strafrechtlichen Charakter haben und Art. 6 EMRK auf sie nicht anwendbar ist […].» (E.5.4).