Im Urteil 7B_628/2023 vom 19. April 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Einziehung von Rohmaterialien und Erzeugnissen mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung. Das Bundesgericht führt u.a. Folgendes aus: «Art. 20 Abs. 1 lit. c BetmG stellt namentlich die Einfuhr von Stoffen und Präparaten nach Art. 7 BetmG unter Strafe, sofern hierfür keine Bewilligung vorliegt. Einführen ist jedes tatsächliche Verbringen oder Verbringenlassen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland in das schweizerische Zollgebiet […]. Gleiches muss für betäubungsmittelähnliche Stoffe im Sinne von Art. 7 BetmG gelten. Der Tatbestand der Einfuhr verlangt kein eigenhändiges Verbringen der fraglichen Substanzen in das Inland […]» (E.2.4.1). Betreffend des Fehlens der Gefährdungsprognose führt das Bundesgericht aus: «Wie vom Beschwerdeführer zutreffend eingewendet, findet sich im angefochtenen Urteil keine Gefährdungsprognose im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz trifft insbesondere auch die tatsächlichen Feststellungen nicht, die für die Vornahme einer solchen Prognose notwendig wären. Insofern kommt sie der aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Pflicht, ihren Entscheid hinreichend zu begründen, nicht nach […]. Die abschliessende Klärung der Frage bedarf vielmehr verschiedener zusätzlicher Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht und entsprechend einer vertieften und differenzierten Abklärung.» (E.2.5.1). Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
Einziehung
Juni 8, 2024 1:22 pm