Diskriminierung und Aufruf zu Hass
Juni 8, 2024 12:53 pm

Im Urteil 6B_1477/2022 vom 24. April 2024 aus dem Kanton Aargau ging es um zwei Äusserungen im Vorfeld einer Abstimmungsvorlage auf einem Facebook Profil. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil ausführlich zu diversen Fragenstellungen beim Tatbestand von Art. 261bis StGB Diskriminierung und Aufruf zu Hass. Das Bundesgericht führte u.a. Folgendes aus: «Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB ein Segment der Bevölkerung, das sich selbst als abgegrenzte Gruppe versteht und das vom Rest der Bevölkerung als Gruppe verstanden wird. Sie muss eine gemeinsame Geschichte sowie ein gemeinsames zusammenhängendes System von Einstellungen und Verhaltensnormen (Tradition, Brauchtum, Sitte, Sprache etc.) haben, wobei die genannten Merkmale zur Abgrenzung verwendet werden müssen […]. Mit dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip und der Maxime in dubio pro reo nicht vereinbar ist die Auslegung der Begriffe "Ausländer" und "Asylant" als Sammelkategorie für aussereuropäische Rassen und Ethnien […].» (E.2.4). «Relevant ist zudem, dass durch die gewählte Ausdrucksweise beim Durchschnittsadressaten eine Assoziation mit der Hautfarbe hervorgerufen wird. […]» (E.3.4.2). «Nach der Rechtsprechung fällt der rechtliche Status als Ausländer und Asylbewerber nicht unter den Schutzbereich von Art. 261bis Abs. 4 StGB (BGE 140 IV 67 E. 2.4). Dies gilt ebenfalls für den Begriff "Flüchtling" (zum Flüchtlingsbegriff Art. 3 Abs. 1 AsylG). Nach der herrschenden Lehre werden Begriffe wie "Ausländer" und "Asylant" von Art. 261bis StGB erfasst, wenn sie synonym für bestimmte Rassen oder Ethnien oder als Sammelbegriffe für eine Mehrzahl konkreter einzelner Rassen oder Ethnien verwendet werden […]. Dies ist vorliegend nicht der Fall.» (E.3.4.3). «Art. 261bis StGB erfasst seit dem 1. Juli 2020 auch die öffentliche Herabsetzung oder Diskriminierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise von einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung […]» (E.4.2.1).