Bundesgericht präzisiert Praxis zu Deliktskonnex und Angemessenheit bei Entsiegelung
Im wichtigen und praxisrelevanten Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 aus dem Kanton Zürich (zur amtl. Publ. bestimmt) befasste sich das Bundesgericht mit dem Entsiegelungsrecht. Es präzisierte in diesem Leiturteil seine Rechtsprechung zum Deliktskonnex und zur Angemessenheit wie folgt: [Zum Deliktskonnex] «Ferner hat [das Bundesgericht] in einigen Urteilen bei der Entsiegelung von - grundsätzlich als untersuchungsrelevant erachteten - Smartphones die Aussonderung einzelner darin enthaltener, offensichtlich nicht untersuchungsrelevanter Dateien (insbesondere Fotos und Videos) verfügt […]. Diese Rechtsprechung wurde in der Literatur kritisiert […] und ist wie folgt zu präzisieren: Die potentielle Beweiserheblichkeit ist nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente, sondern für alle Sicherstellungen (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen […]. Entsprechend sind diejenigen Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliesslich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht werden), nicht zu […]. Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrerseits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen […]. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen […].» (E.2.5.3). [Zur Angemessenheit] «Die Durchsuchung setzt ausserdem die Angemessenheit (Verhältnismässigkeit "im engeren Sinne") des in Frage stehenden Grundrechtseingriffs voraus. Das für die Entsiegelung zuständige Gericht hat zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen, wobei es über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt […]. Hierbei kann zwischen drei Konstellationen unterschieden werden […]: Einerseits kann die Untersuchung Straftaten zum Gegenstand haben, die derart schwer wiegen, dass das öffentliche Interesse an ihrer Aufklärung allfällige Interessen der beschuldigten Person am Schutz ihrer persönlichen Daten grundsätzlich ohne Weiteres überwiegt und die streitigen Privatgeheimnisse folglich vollumfänglich zu entsiegeln sind […]. Diesen Fällen steht die Kategorie von eigentlichen Bagatellfällen gegenüber, in denen das Interesse der beschuldigten Person am Schutz ihrer persönlichen Daten regelmässig höher zu gewichten ist, so dass sich jede Sicherstellung und Durchsuchung von privaten Mobiltelefonen von vornherein als unangemessen erweist. Bei den dazwischenliegenden Fällen sind im Zuge der Interessenabwägung neben der Schwere des zu untersuchenden Delikts auch die weiteren Umstände, namentlich der aus der Durchsuchung erhoffte Erkenntnisgewinn für die Strafverfolgungsbehörden, zu berücksichtigen. Das Interesse der beschuldigten Person am Schutz ihrer persönlichen Daten hat in dieser Konst