Covid-19-Kredite
Dezember 24, 2024 2:13 pm

Im Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 (zur amtl. Publ. vorgesehen) aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit verschiedenen strafrechtlichen Aspekten von Covid-19-Krediten. Das Leiturteil ist eine «Muss-Lektüre» zum Thema Covid-19-Kredite. Das Bundesgericht setzt sich insbesondere eingehend mit dem Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (E.1.5) und dem Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (E.1.7) auseinander. Das Bundesgericht erklärte u.a.: «Wohl handelt es sich beim Covid-19-Kreditantragsformular insofern um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, als das Schriftstück die vom Beschwerdeführer darin abgegebenen Erklärungen von rechtlicher Bedeutung beweist. In Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit geniesst das Schriftstück hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Zusicherungen, die Gesellschaft sei von der Covid-19-Pandemie "namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt" und der Kreditnehmer werde den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden, jedoch keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung […].» (E.1.9.7). «Insgesamt zeigt die Vorinstanz nicht auf, inwiefern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von ihm beantragten Covid-19-Kredit wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen gemacht und die Bank damit im Zeitpunkt der Kreditvergabe im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB arglistig getäuscht haben könnte. Der vorliegende Fall ist mit den bisher vom Bundesgericht beurteilten Covid-Betrugsfällen insofern nicht vergleichbar, als die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vorwirft, er habe im Kreditantrag falsche Angaben zum Umsatz der C. AG gemacht. Auch die Aussage, die C. AG sei aufgrund der Covid-19-Pandemie "wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt", war nicht nachweislich falsch, zumal der Begriff "erheblich" verschiedene Interpretationen zulässt. Die Vorinstanz unterliess es zu Unrecht, diesen Vorwurf anhand des Geschäftsgangs bzw. der Buchhaltung der Gesellschaft zu belegen. Dem Beschwerdeführer kann weiter nicht vorgeworfen werden, er habe von Beginn weg geplant, den Covid-19-Kredit für private Zwecke zu verwenden. Ebenso wenig war die "treuhänderische" Überweisung der Gelder auf sein Privatkonto im Zeitpunkt des Kreditantrags geplant. Der Schuldspruch wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. […].» (E.1.10.6). Der Beschwerdeführer obsiegte vor Bundesgericht.