Computerbetrug

Betrug im Online-Handel

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Mai 24, 2024 8:10 am

Im Urteil 6B_831/2023 vom 24. April 2024 aus dem Kanton Basel-Stadt (zur amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht u.a. mit dem Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147) sowie der Abgrenzung zum Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) und nimmt eine Praxisänderung bzw. Praxispräzisierung vor. Das Bundesgericht erklärt u.a.: «Entgegen der im Urteil 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.3.1 noch vertretenen Auffassung ist es für die Anwendung von Art. 147 StGB bei einem Kauf auf Rechnung somit sehr wohl von Bedeutung, ob nicht nur der Bestellvorgang, sondern auch der Versand der Waren vollautomatisiert wurde. Sind Personen in den Versandvorgang involviert, findet die Vermögensverschiebung zulasten Dritter nicht durch die Datenverarbeitungsanlage statt, sondern durch Menschen, welche getäuscht werden, wenn der Käufer in Wirklichkeit nicht zahlungswillig ist und folglich gar kein verbindlicher Kaufvertrag zustande kam.  Die Vortäuschung des Zahlungswillens im Online-Handel fällt daher trotz der teilweise vollautomatisierten Abwicklung der Bestellvorgänge unter den Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, wenn - wovon vorliegend auszugehen ist - die Bestellungen von Menschen entgegengenommen werden, welche die bestellten Waren verpacken und versenden. Unerheblich ist, dass den für den Versand zuständigen Mitarbeitern in Bezug auf die Frage, ob sie die bestellten Waren versenden wollen oder nicht, keine oder kaum Entscheidungsbefugnis zukommt. Nicht anders verhält es sich in einem arbeitsteiligen Umfeld beim stationären Detailhandel, wenn bei grösseren Unternehmen die Verkaufsbedingungen durch andere Mitarbeiter festgelegt werden. Entscheidend ist, dass die Mitarbeiter berechtigt und wohl auch verpflichtet sind, die Bestellung zu stornieren, wenn sie bei einem Kauf auf Rechnung Kenntnis vom fehlenden Zahlungswillen erlangen und sie bzw. die Gesellschaft, für welche sie handeln, die Waren daher im Irrtum über den Zahlungswillen des Käufers und das Vorliegen eines verbindlichen Kaufvertrags versenden.» (E.4.9.2).