Im Urteil 1B_420/2022 vom 9. September 2022 befasste sich das Bundesgericht mit einem Haftentscheid durch das Obergericht Zürich, wo eine Gerichtsschreiberin sowie ein Gerichtsschreiber der III. Abteilung des Obergerichts Zürich im Fall als Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter amtete. Die Einsetzung einer Gerichtsschreiberin und eines Gerichtsschreibers der entscheidenden Kammer als Ersatzrichterin und Ersatzrichter (in ebendieser Kammer) verletzt gemäss dem Bundesgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (E.5.4).
BGE
Oktober 4, 2022 3:10 pm