Staatsanwaltschaft verliert Beschwerderecht bei Entlassung aus Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 1B_614/2022, 1B_628/2022 vom 10. Januar 2023 über kein Beschwerderecht gegen Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegen Beschuldigte. Das Bundesgericht passt seine Praxis per sofort an die beschlossene, aber noch nicht in Kraft getretene Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung StPO an. Dabei ändert das Bundesgericht seine Praxis aus dem BGE 137 IV 22 wie folgt: "Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden insofern als begründet, als keine gesetzliche Grundlage für die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft gegen die Haftentlassung des Beschwerdeführers vorliegt und die Vorinstanz auf die Beschwerden nicht hätte eintreten dürfen. Die Beschwerden 1B_614/2022 und 1B_628/2022 sind daher teilweise gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide aufzuheben." (E.3) [Neue Fassung des Artikels vom 8. Februar 2023, nach Vorliegen des begründeten schriftlichen Urteils.]