Ungerechtfertigte Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte
Im Urteil 7B_200/2023, 7B_201/2023, 7B_202/2023 vom 25. Juni 2024 aus dem Kanton Zürich behandelte das Bundesgericht das Thema der Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten, u.a. wurde eine Freigabe zwecks Bezahlung von Anwaltskosten gefordert. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken […]. Die Strafbehörden haben während des Strafverfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist […]. Eine Beschlagnahme kann auch dadurch unverhältnismässig werden, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht […]. Indessen müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte aus deliktischer Herkunft stammt […]. Wird eine Beschlagnahme ganz oder teilweise aufgehoben, sind die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte den berechtigten Personen nach den Bestimmungen von Art. 267 StPO auszuhändigen. Die Berechtigung richtet sich nach den Regeln des Privatrechts […]; allfällige Sicherungsrechte gemäss SchKG bleiben somit vorbehalten […].» (E.3.3). Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut, u.a. mit der folgenden Argumentation: «Dessen ungeachtet weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sämtliche auf dem fraglichen Konto befindlichen Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind. Wie die Beschwerdeführerin weiter zutreffend geltend macht, ist die Frage, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um Deliktserlös handelt, grundsätzlich vom Sachgericht zu beurteilen. […]. Nach der zitierten Rechtsprechung müssen die betroffenen Vermögenswerte in einem solchen Fall beschlagnahmt bleiben. Mit der verfrühten Freigabe riskiert die Vorinstanz, dass die Honorarnoten der Rechtsvertretung von B.B. und der vom "H. " geforderte Kostenvorschuss mit Mitteln aus deliktischer Herkunft beglichen werden […]» (E.3.4).