Bedingter Strafvollzug
März 18, 2024 4:43 am

Im Urteil 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 aus dem Kanton Bern ging es um die Frage der Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe und den Widderruf des Vollzugs der Freiheitsstrafe, also um äusserst praxisrelevantes Thema. Das Bundesgericht erklärt u.a. bezüglich der Prognosekriterien Folgendes: «Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen.» (E.2.3.4). Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, weil die Vorinstanz nicht alle Umstände für die Würdigung der Legalprognose geprüft hat.