Ausführungsgefahr
November 18, 2024 4:30 am

Im Urteil 7B_1087/2024 vom 7. November 2024 aus dem Kanton Basel-Stadt befasste sich das Bundesgericht mit zwei interessanten Themen der Untersuchungshaft. Einerseits ging es um den Haftgrund der Ausführungsgefahr («Präventivhaft») von Art. 221 Abs. 2 StPO beim psychisch kranken Beschuldigten (E.3). Andererseits stand das Thema der adäquaten medizinischen Behandlung in der Haftanstalt zur Diskussion und die Frage (E.5). Das Bundesgericht äusserte sich hierzu u.a. wie folgt: «Aus einer Erkrankung von strafprozessual inhaftierten Personen folgt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich noch kein Haftentlassungsgrund. Auf die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft muss allerdings verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der inhaftierten Person in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen […]. Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann […]. Es besteht im Übrigen kein grundrechtlicher Anspruch von Inhaftierten auf gleiche Versorgung wie in den besten Gesundheitseinrichtungen ausserhalb des Gefängnisses. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das erforderliche Mass an medizinischer Versorgung im konkreten Einzelfall zu definieren. Der betreffende Standard muss mit der Menschenwürde der Inhaftierten kompatibel sein; gleichzeitig hat er auch die "praktischen Anforderungen der Inhaftierung" zu berücksichtigen […]» (E.5.2). Das Bundesgericht liess offen, ob es sich vom Vorbringen des Beschwerdeführers um ausnahmsweise zu berücksichtigende Noven handelte (E.5.3.1). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Oktober 9, 2024 3:33 pm

Im Urteil 7B_965/2024 vom 30. September 2024 aus dem Kanton Zürich geht es um den Haftgrund der Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO. Im vorliegenden Fall ging es um den mutmasslichen Wunsch des Beschwerdeführers die fallführende Staatsanwältin abzustechen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und äussert sich u.a. wie folgt: «Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben […]. Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen […]. Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr […]» (E.5.1). Die Haft konnte auch ohne Vorliegen eines Kurzgutachtens angeordnet werden (E.6). 

März 27, 2024 6:38 am

Im Urteil 7B_252/2024 vom 18. März 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Haftgrund der Ausführungsgefahr (in der alten und neuen Fassung). Das Bundesgericht betonte, dass für diesen Haftgrund drohende schwere Verbrechen notwendig sind: «Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen allerdings nicht aus, um Präventivhaft zu begründen. Art. 221 Abs. 2 StPO setzt vielmehr sowohl in seiner alten als auch neuen Fassung ausdrücklich ein ernsthaft drohendes "schweres Verbrechen" voraus.» (E.2.4). Die Frage des Übergangsrechts (Haftgrund nach alter oder neuer StPO) beantwortet das Bundesgericht jedoch nicht abschliessend, da kein Unterschied für diesen Fall bestand (E.1.2).