Verletzung der Unschuldsvermutung bei der Strafzumessung und Konkurrenz von Art. 91 SVG und Art. 91a SVG
Im Urteil 6B_370/2024 vom 5. August 2024 aus dem Kanton Aargau hatte sich das Bundesgericht bei einem SVG-Delikt mit der Strafzumessung, dem Anklagegrundsatz und der Unschuldsvermutung zu befassen. Im relativ kurzen, aber komplexen Urteil äussert sich das Bundesgericht auch zur Konkurrenz von Art. 91 SVG und Art. 91a SVG: «Art. 91 SVG und Art. 91a SVG schützen unterschiedliche Rechtsgüter, nämlich die Sicherheit des Verkehrs einerseits und den geordneten Gang der Rechtspflege andererseits. Deshalb können die beiden Bestimmungen miteinander in echter Konkurrenz stehen, wenn die Fahrunfähigkeit des Täters, trotz seiner Vereitelungshandlung - z.B. aufgrund von Zeugenaussagen - festgestellt werden kann […]» (E.2.3.3). Das Bundesgericht hies die Beschwerde gut wegen Verletzung der Unschuldsvermutung bei der Strafzumessung: «Wäre die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, dass genügend Hinweise für eine Fahrunfähigkeit bestünden, so hätte sie dies - zusätzlich zur Vereitelungshandlung - so angeklagt. Mit ihrer Formulierung, der Umstand, dass vorliegend - aus welchen Gründen auch immer - keine Anklage wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand erhoben worden sei, führe nicht dazu, dass deshalb im Rahmen der Strafzumessung keine Feststellungen zur Fahrfähigkeit getroffen werden dürften und der darauf folgenden Feststellung, es bestünden erhebliche Hinweise auf eine eingeschränkte Fahrfähigkeit, verletzt die Vorinstanz die Unschuldsvermutung. Aus den Erwägungen zur Strafzumessung ergibt sich auch, dass dieser Umstand zu Ungunsten der Beschwerdeführerin in die Strafzumessung eingeflossen ist. Zufolge Verletzung der Unschuldsvermutung erweist sich die Strafzumessung der Vorinstanz somit als bundesrechtswidrig. Die weiteren Rügen hinsichtlich der Strafzumessung brauchen somit nicht geprüft zu werden […]» (E.2.3.4).