Art. 85 StPO und Art. 88 StPO im Entsiegelungsverfahren
Im Urteil 7B_209/2024 vom 8. Mai 2024 aus dem Kanton Bern ging es um Mitteilungen im Strafverfahren, im vorliegenden Fall im Entsiegelungsverfahren. Die Adresse des Beschwerdeführers war den Untersuchungsbehörden nicht bekannt, doch hatte er seine Anwältin als Zustellungsdomizil bezeichnet. Es erging keine öffentliche Bekanntmachung i.S.v. 88 StPO. Das Bundesgericht entschied: «Der angefochtene Entscheid verletzt Art. 85 und 88 StPO sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels im bundesgerichtlichen Verfahren fällt ausser Betracht. Die Beschwerde in Strafsachen ist begründet und gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist formell aufzuheben. Ob er - wie der Beschwerdeführer argumentiert - sogar als nichtig zu beurteilen wäre, kann unter diesen Umständen offenbleiben (vgl. BGE 131 V 483 E. 2.3.5). Die Vorinstanz wird - nachdem sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat - neu über das Entsiegelungsgesuch der Beschwerdegegnerin zu entscheiden haben.» (E.2.4).