Art. 8 EMRK
September 18, 2024 1:27 pm

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Urteil 52232/20 vom 17. September 2024, P.J. und R.J. gegen die Schweiz, entschieden, dass die Schweiz einen Mann aus Bosnien trotz geringer Schuld zu Unrecht ausgewiesen hat. Der Bosnier erhält eine Genugtuung von EUR 10'000. Die Schweiz habe mit der Anordnung einer Landesverweisung gegen einen aus Bosnien-Herzegowina stammenden Mann dessen Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzt. Der Entscheid erfolgte mit 5:2 Stimmen, zwei Richter verfassten eine «Dissenting Opinion». Ausgangsbasis war das Urteil 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 des Bundesgerichts.

April 15, 2024 6:09 am

Im Urteil 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit der strafrechtlichen Landesverweisung mit Fokus auf Rügen von Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK (es ging um Betäubungsmitteldelikte und schwere Körperverletzung). Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat mit der Ex-Frau zwei Kinder Jahrgang 2000 und 2003. Dazu hat er mit der aktuellen Freundin eine gemeinsame Tochter (geboren im April 2023 und Schweizer Bürgerin). Die Eltern haben beide die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut liegt aber alleine bei der Mutter. Das Bundesgericht betonte generell-abstrakt die Bedeutung von Art. 8 EMRK (E.1.4.4) sowie das Kindswohl und die Kindsinteressen als wesentliches Kriterium bei der Interessenabwägung (E.1.4.5). Das Bundesgericht schützte in diesem Fall dennoch die Landesverweisung bzw. die Ansicht der Vorinstanz, u.a. wie folgt: «Dennoch durfte die Vorinstanz diese Interessen dadurch relativieren, dass die gemeinsame Tochter erst nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils und somit in Kenntnis der erstinstanzlich angeordneten Landesverweisung und in vollstem Bewusstsein um die damit verbundenen ausländerrechtlichen Folgen gezeugt wurde. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, gilt es auch eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung miteinzubeziehen […]. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist zudem gestützt darauf, dass sowohl seine Partnerin als auch seine Tochter das Schweizer Bürgerrecht besitzen, das Verschieben des Familienlebens ins Ausland keinesfalls per se unzumutbar […]. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, wonach das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 8 Ziff. 2 EMRK einer Landesverweisung nicht entgegenstehe.» (E.1.6.4).

Dezember 20, 2023 3:22 pm

Im Urteil 6B_854/2023 vom 20. November 2023 aus dem Kanton Zürich legt das Bundesgericht in ausführlicher und lehrbuchartiger Art und Weise die Grundsätze zur strafrechtlichen Landesverweisung, mit besonderer Berücksichtigung von Art. 8 EMKR, Kinderrechtskonvention und FZA, dar (E.3). Die gesamte E.3 ist mithin ein hochinteressanter «must read». Hier ist ein kleiner Auszug davon: «Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, der im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf […].» (E.3.1.5). Im vorliegenden Fall bestätigte das Bundesgericht die Landesverweisung nach ausführlicher Abwägung (E.3.3.6), wobei zwei Landesverweisungsdelikte vorlagen, inklusive Drogenhandel.

Oktober 4, 2023 11:55 am

Im Urteil 6B_873/2022 vom 1. September 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht zum zweiten Mal mit der Landesverweisung eines brasilianischen Staatsangehörigen. Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Zürich, hatte «knapp» einen Härtefall verneint, die erste Instanz noch «knapp» bejaht. Es nimmt dabei im Detail zu den Kriterien eines Härtefalls und zur EMRK-konformen Auslegung von Art. 66a StGB Stellung. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt des Urteils in der Schweiz eine schwangere Freundin. Diesbezüglich äusserte sich das Bundesgericht wie folgt: ««Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen, ob der Ehepartner im Zeitpunkt der Eingehung der familiären Bindung Kenntnis von den Straftaten hatte […]. Der Beschwerdeführer ging die Beziehung zu seiner neuen Freundin nach dem ersten obergerichtlichen Urteil vom 3. Juli 2020 sowie nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2021 ein […], d.h. zu einem Zeitpunkt, in welchem seine Landesverweisung ernsthaft im Raum stand» (E.1.6.3). Die Bestätigung der Landesverweisung durch das Bundesgericht dürfte auch knapp erfolgt sein, denn es folgert: «Insgesamt kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe die Interessen im Rahmen von Art. 66a Abs. 2 StGB falsch gewichtet.» (E.1.6.6).