Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO
Februar 27, 2023 8:00 am

Im Urteil 1C_104/2022 des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2022 (zur amtl. Publ. vorgesehen) aus dem Kanton Zürich geht es um die Fragestellung, ob private Anbieter von Staatsaufgaben, wie die ORS Service AG und deren Personal, unter den Personenkreis von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO fallen. Nach einer extensiven Auslegung der Bestimmung, kommt das Bundesgericht zum folgenden Schluss: «Insgesamt ergibt sich gestützt auf eine zeitgemässe Gesetzesinterpretation in weitgehendem Einklang mit dem Schrifttum, dass Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO einschränkend auszulegen ist. Insbesondere sind Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis auszunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen.» (E.3.4.5). Die Differenzierung verstösst gemäss Bundesgericht auch nicht gegen Rechtsgleichheitsgebot und Gleichbehandlungsgebot (E.4.4).