Anspruch auf schriftliche Übersetzung der Anklageschrift?
Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Das Obergericht des Kantons Zürich hat im Fall Vinzenz et al. (Beschluss vom 25. Januar 2024, Geschäfts-Nr. SB230113), es gilt natürlich für alle Beteiligten die Unschuldsvermutung, einen Anspruch auf schriftliche Übersetzung der Anklageschrift stipuliert (E.5). Das Obergericht des Kantons Zürich erklärt u.a.: „Zumindest der Anklageschrift ist grundsätzlich eine schriftliche Übersetzung beizufügen.“ (E.5.3.1). Lässt sich diese Schlussfolgerung auf andere Fälle übertragen und wenn ja, wie weit? Hier folgt eine erste Auslegordnung.