Art. 6 Ziff. 1 EMRK
April 2, 2024 10:29 am

Das Bundesgericht weist im Urteil 2C_33/2023 vom 28. Februar 2024 die Beschwerde einer Mutter ab, die mit 250 Franken gebüsst wurde, weil sie ihre Tochter während der Corona-Pandemie wiederholt ohne Maske die Primarschule hatte besuchen lassen. Es stützt sich dabei auf seine Praxis, wonach Disziplinarmassnahmen grundsätzlich keine Strafen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind. Das Bundesgericht bezog sich auch auf die "Engel-Kriterien" und führte u.a. aus: «Dass Disziplinarmassnahmen grundsätzlich keine Strafen im Sinne von Art. 6 EMRK darstellen, wurde auch anderweitig durch das Bundesgericht entschieden (BGE 135 I 313 E. 2.3; 128 I 346 E. 2.3 und 2.4; Urteile 2C_507/2019 vom 14. November 2019 E. 4; 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 4.1; 1C_500/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.3; 2C_344/2007 vom 22. Mai 2008 E. 1.3). Daran ändert nichts, dass im früheren BGE 128 I 346 E. 2.3 noch offengelassen wurde, ob die Disziplinarmassnahme - in jenem Fall eine Busse von Fr. 5'000.-- - aufgrund ihrer Höhe eine Strafe im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellen könnte. Auch dass das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehen Entscheid 2C_694/2021 offengelassen hat, ob es sich bei der in Frage stehenden Disziplinarmassnahme in Form einer Geldleistung bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 4'000.-- um eine Strafe im Sinne von Art. 7 EMRK handelt (Urteil 2C_694/2021 vom 8. September 2023 E. 5.5 [zur Publikation bestimmt]), ändert nichts an der stehenden Rechtsprechung betreffend Ordnungsbussen bis Fr. 1'000.-- im Schulrecht.  Es entspricht zudem der herrschenden Lehre, dass Disziplinarmassnahmen in der Regel keinen strafrechtlichen Charakter haben und Art. 6 EMRK auf sie nicht anwendbar ist […].» (E.5.4).

September 22, 2023 4:33 am

Im Urteil 7B_186/2022 vom 14. August 2023 aus dem Kanton Fribourg ging es um ein SVG-Delikt und eine Busse von CHF 200. Das Bundesgericht machte in diesem u.a. Ausführungen zum Thema Anspruch auf Konfrontation mit Auskunftsperson (E.2) sowie Anspruch auf eine mündliche Berufungsverhandlung unter dem Aspekt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E.4). Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner, wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann dagegen der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen. Sodann soll der Beschuldigte grundsätzlich erneut angehört werden, wenn in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der Aufhebung eine andere Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt. Der EGMR hat zudem wiederholt festgehalten, dass die beschuldigte Person grundsätzlich von jenem Gericht anzuhören ist, das sie verurteilt. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann.» (E.4.1). Das Urteil sollte herangezogen werden, wenn es um das Thema des Anspruchs auf eine mündliche Berufungsverhandlung geht.