Strafbarkeit des Geschäftsherren nach Art. 6 Abs. 2 VStrR
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Januar 31, 2023 12:01 pm
Das Urteil 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 behandelte einen Zuger Fall aus dem Verwaltungsstrafrecht (VStrR). Es ging dabei um Widerhandlungen gegen das UWG. Im Vordergrund stehen Ausführungen des Bundesgerichts zum VStrR, namentlich zu Art. 6 Abs. 2 VStrR: «Nach Art. 6 Abs. 2 VStrR ist für die Strafbarkeit des Geschäftsherrn allein entscheidend, ob eine Widerhandlung, mithin objektiv eine Straftat vorliegt […]. Die Bestrafung des Geschäftsherrn tritt neben eine allfällige Bestrafung der Person, die die Widerhandlung selbst verübt hat […].» (E.5.2).