Art. 56 Abs. 3 StGB
August 7, 2023 8:11 am

Im Urteil 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit den Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB: «Zusammenfassend liegt kein psychiatrisches Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB vor, welches sich zur Eignung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zur Verbesserung der Legalprognose des Beschwerdeführers äussert. Folglich bleibt die Frage, ob durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern lässt (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB), unbeantwortet. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz ein ergänzendes Gutachten zu dieser Frage einzuholen. Die Vorinstanz wird nach Eingang des Gutachtens unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen darüber entscheiden müssen, ob eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zur Verbesserung der Legalprognose des Beschwerdeführers geeignet, erforderlich und verhältnismässig i.e.S. ist.» (E.4.3.4)