Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG
Oktober 26, 2025 8:29 am

Im Urteil 6B_45/2025 vom 9. Oktober 2025 aus dem Kanton Zürich hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gut und ordnete die strafrechtliche Landesverweisung an, u.a. wie folgt: «Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner eine Katalogtat begangen hat, die grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen muss. Diese kann nur in klaren Ausnahmefällen unterbleiben, zumal die Härtefallklausel praxisgemäss restriktiv anzuwenden ist […]. Die Vorinstanz weist auch zutreffend darauf hin, dass bereits nach der früheren ausländerrechtlichen Ausschaffungspraxis eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel zur Ausweisung der verurteilten Person führte (sog. "Zweijahresregel"). Dies muss erst recht gelten, nachdem die bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis, worauf die "Zweijahresregel" beruht, mit Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung per 1. Oktober 2016 massiv verschärft wurde. Darauf hat das Bundesgericht mehrfach hingewiesen […]. Sodann steht fest, dass der Beschwerdegegner zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde. Entsprechend schwer wiegt daher nach dem Vorgesagten bereits mit Blick auf die Anlasstat das öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Auch die Vorinstanz beurteilt dieses als erheblich. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdegegner wegen mehrfachen Diebstahls und Hehlerei einschlägig vorbestraft ist. Zwar liegen diese Taten länger zurück. Indes hat das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten zu berücksichtigen […]. Auch darauf weist die Vorinstanz zutreffend hin. Hinzu kommt schliesslich, dass der Beschwerdegegner die vorliegend beurteilten Taten ohne finanzielle Not und trotz einer Arbeitsstelle und eines festen Einkommens begangen und seine damalige Arbeitgeberin erheblich geschädigt hat. Mithin vermochte selbst eine Anstellung die Delinquenz des Beschwerdegegners nicht zu hindern. Gerade angesichts der Schwere der hier beurteilten und der früheren Straftaten muss aber selbst ein geringes Rückfallrisiko praxisgemäss nicht hingenommen werden. Dies spricht ebenso gegen einen Verbleib des Beschwerdegegners, wie der Umstand, dass er bereits früher mehrfach auf den möglichen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung hingewiesen wurde und trotzdem neuerlich delinquierte. Der teilbedingte Strafvollzug steht der Landesverweisung ebenfalls nicht entgegen, da im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab gilt […].» (E.2.3.1). Weiter hat der Verteidiger des Beschuldigten hier die auch noch die Frist zur Vernehmlassung verpasst: «Auf die Ausführungen des Beschwerdegegners kann nicht eingegangen werden, da seine Vernehmlassung verspätet ist. Ihm wurde auf sein Ersuchen eine Fristerstreckung für die Vernehmlassung bis zum 14. April 2025 gewährt. Diese wurde aber erst am 28. April 2025 der Post übergeben. Zu diesem Zeitpunkt war die Vernehmlassungsfrist bereits abgelaufen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners kommt der Fristenstillstand wegen Ostern (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) vorliegend nicht zum Tragen. Der Fristenstillstand gilt nach dem klaren Wortlaut von Art. 46 Abs. 1 BGG nur für gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen, nicht aber für Fristen, deren Ende - wie hier - auf einen bestimmten Kalendertag (Datum) festgesetzt worden ist […].» (E.2.3.3).