Entschädigungsanspruch und Genugtuungsanspruch im Berufungsverfahren
Im Urteil 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 aus dem Kanton Aargau macht das Bundesgericht umfassende und fast lehrbuchartige Ausführungen zum Entschädigungsanspruch gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO (E.3) sowie zum Genugtuungsanspruch gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO im Berufungsverfahren (E.2). Hier ist eine der Schlüsselstellen: «Vorliegend äussert sich die Vorinstanz nicht zu einer allfälligen Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Es ist damit unklar, ob sie die Frage der Entschädigung überhaupt geprüft hat, wie sie dies nach Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO tun müsste. Aus dem Urteil und den Akten ergibt sich nicht, dass sie den Beschwerdeführer aufgefordert hätte, allfällige Forderungen zu beziffern und zu belegen. Damit verletzt die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und Art. 429 Abs. 2 StPO. […] Da das Bundesgericht erstmals mit BGE 144 IV 207 und damit nach Eingang der vorliegenden Beschwerde entschieden hat, dass die Entschädigung nach Art. 429 StPO im Endentscheid festzusetzen ist und nicht nachträglich bestimmt werden kann, weshalb sich die beschuldigte Person auf dem Rechtsmittelweg zu wehren hat, wenn es die Strafbehörde unterlässt, über die Entschädigung zu befinden […]. Ein reformatorischer Entscheid ist, entgegen dem Antrag der Vorinstanz, nicht möglich, da es nicht Sache des Bundesgerichts ist, erstmals über die Frage einer Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu befinden.» (E.3.2).