Art. 42 Abs. 4 StGB
August 4, 2023 1:41 pm

Im Urteil 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 aus dem Kanton Luzern (zur amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht ging es um eine Verbindungsbusse, welche zu einer bedingten Geldstrafe ausgesprochen wurde. Das Bundesgericht erklärte in grundsätzlicher Art und weise Folgendes: «Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. […]. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % festgelegt […]» (E.1.3.1). Das Bundesgericht präzisiert im vorliegenden Urteil seine Praxis wie folgt: «In Präzisierung dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen darf.» (E.1.3.2).