Kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigung zur bereits nach Art. 41 EMRK durch den EGMR zugesprochenen Entschädigung
Im Urteil 7B_800/2023 vom 18. Dezember 2023 aus dem Kanton Zürich (zur amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit der Frage einer zusätzlichen, nationalen Entschädigung zur bereits nach Art. 41 EMRK durch den EGMR zugesprochenen Entschädigung. Das Bundesgericht äussert sich u.a. wie folgt: «Nach der Rechtsprechung des EGMR kann ein Vertragsstaat, wenn er es für richtig hält, zusätzlich zu der bereits nach Art. 41 EMRK durch den EGMR zugesprochenen Entschädigung eine weitere Entschädigung gewähren […].» (E.2.2). «Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte die Genugtuungsforderung für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug […] inhaltlich beurteilen müssen, obwohl der EGMR bereits über die betreffende Forderung befunden und eine Entschädigung […] zugesprochen hat, findet im Schweizerischen Recht keine Stütze. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen über das im BGG geregelte Revisionsverfahren, welches im Nachgang einer durch den EGMR festgestellten Konventionsverletzung durchzuführen ist.» (E.2.3).