Art. 406 StPO
Juni 3, 2024 11:45 am

Im Urteil 6B_942/2022 vom 13. Mai 2024 aus dem Kanton Basel-Stadt (zur amtl. Publ. vogesehen) ging es um die Frage, ob das Berufungsgericht eine Landesverweisung im schriftlichen Verfahren entscheiden kann. Das Bundesgericht äusserte sich generell-abstrakt zu Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO wie folgt: «Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO wurde im Rahmen der Einführung der Landesverweisung nicht geändert. […]. Da es sich bei Art. 406 Abs. 1 StPO um eine Kann-Bestimmung handelt, bei deren Anwendung immer auch zu prüfen ist, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist, entscheidet sich die Frage der Zulässigkeit des schriftlichen Berufungsverfahrens zur Beurteilung einer Landesverweisung im Einzelfall und unter Beachtung der konventionsrechtlichen Grundsätze.» (E.2.3). Im vorliegenden Fall hiess das Bundesgericht die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 406 Abs. 1 (lit. a) und den Anspruchs auf rechtliches Gehört gut: «Indem die Vorinstanz nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht in einem schriftlichen Verfahren erneut über die Landesverweisung entschieden hat, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, Beweisanträge zu stellen resp. sich zu der zu klärenden Frage seiner Situation im Falle einer Rückkehr in den Kosovo zu äussern, hat sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.» (E.3.2). Das Bundesgericht folgte: […] ist die Beschwerde bereits aus formellen Gründen (Verletzung von Art. 406 StPO, Verletzung des rechtlichen Gehörs) gutzuheissen. Es erübrigt sich daher, in materieller Hinsicht auf die Voraussetzungen der Landesverweisung einzugehen.» (E.4).