Art. 391 Abs. 2 StPO
Mai 22, 2023 5:30 am

Im Urteil 6B_75/2023 vom 18. April 2023 aus dem Kanton Aargau (zur amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit einem Fall der Brandstiftung und Verkehrsregelverletzung. Im Zentrum stand aber das Verschlechterungsverbot. Im Verfahren waren zwei erstinstanzliche Urteile ergangen, die Vorinstanz (Obergericht des Kantons Aargau) hatte das erste Urteil wegen offensichtlicher wesentlicher Mängel aufgehoben, bevor die Berufungserklärung des Beschuldigten den anderen Parteien zugestellt wurde. Bezüglich des ersten Urteils der Erstinstanz bestand gemäss dem Bundesgericht keinen Anwendungsfall vom Verschlechterungsverbot: «Nach dem Gesagten war die Erstinstanz nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden, nachdem die Vorinstanz ihr erstes Urteil gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils zurückgewiesen hatte. Im nachfolgenden Berufungsverfahren war die Vorinstanz insoweit an das Verschlechterungsverbot gebunden, als die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung nur eine Erhöhung der Freiheitsstrafe beantragt hatte.» (E.2.4)