Art. 33 WG
Juli 31, 2023 7:27 am

Art. 33 Abs. 2 WG enthält den Fahrlässigkeitstatbestand bei Verbrechen und Vergehen gegen das Waffengesetz. Im Rahmen der Revision von verschiedensten Normen des Strafrechts durch das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen trat per 1. Juli 2023 die neue Fassung dieser Bestimmung in Kraft, welche wie folgt lautet: «Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe». Im Vergleich zur ursprünglichen Version, wo die Strafe Busse war und sogar in leichten Fällen von einer Bestrafung abgesehen werden konnte, stellt dies eine deutliche Verschärfung der Bestrafung dar – und eine äusserst praxisrelevante.