Art. 274 Abs. 5 StPO
Dezember 29, 2022 9:12 am

Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 1B_282/2022 vom 29. November 2022 mit einem verspäteten Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft bezüglich geheimer Überwachungsmassnehmen. Es entschied, dass Informationen, welche im Zeitraum zwischen dem Ende der bewilligten Überwachungsdauer und dem Eingang des Antrags auf Verlängerung (vgl. Art. 274 Abs. 5 StPO) erhoben wurden, als absolut unverwertbar zu betrachten sind.