In dieser Folge vom Podcast FREISPRUCH dreht sich alles um den eher selten angewendeten Straftatbestand der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 261 StGB). Anhand von zwei aktuellen Fällen, Sanija Ameti (es gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung) und dem «Madonna-Schänder von Einsiedeln» (Schlagzeile von "Blick"), wird der Tatbestand anhand der Rechtsprechung und Kommentierung durch Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht, erläutert. Insbesondere wird auch auf die politische Dimension des Tatbestands und einen Versuch seiner Abschaffung eingegangen. Interessant ist auch die weite Definition der Geschädigten und mithin auch der möglichen Privatkläger.
Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit i.S.v. Art. 261 StGB
Sanija Ameti hatte 2024 im Keller einer luxuriösen Stadtzürcher Liegenschaft mit einer Luftpistole geschossen, sie durchlöcherte dabei eine Katalogseite eines Auktionshauses, das ein Bild von Maria und Jesus zeigte. Durch Sanija Ameti bzw. ihre Anklage durch die Zürcher Staatsanwaltschaft (Quelle: fast alle Schweizer Massenmedien), es gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung, ist der Tatbestand der Störung der Glaubensfreiheit i.S.v. Art. 261 StGB in das öffentliche und auch in das juristische Bewusstsein gerückt. Ein Grund für uns, sich hier Art. 261 StGB, insbesondere Abs. 1, genauer anzusehen. Wir betrachten dabei auch das Leiturteil BGE 86 IV 19, 23 des Bundesgerichts und die gescheiterte Motion 18.4344 Motion NR Beat Flach, GLP, vom 14. Dezember 2018 «Blasphemieverbot abschaffen».