Haftgrund von Art. 221 Abs. 1bis StPO (qualifizierte Wiederholungsgefahr) setzt keine tatsächliche schwere Beeinträchtigung einer Person voraus
Im Urteil 7B_1440/2024, 7B_1443/2024 vom 5. Februar 2025 aus dem Kanton Schaffhausen (zur amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht erneut emit dem neuen Haftgrund von Art. 221 Abs. 1bis StPO (qualifizierte Wiederholungsgefahr). Der Beschuldigte hatte bei einem Raubdelikt eine Handklappsäge mitgeführt und damit und den Worten «I kill you» zwei Personen massiv bedroht, wenn auch nicht verletzt. Bundesgericht bejahte im vorliegenden Fall den Haftgrund u.a. wie folgt: «Zwar ist nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1bis StPO vorausgesetzt, dass die qualifizierte Anlasstat die "physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt" hat. Damit wird die in Frage kommende Anlasstat auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Rechtsgüter eingeschränkt (z.B. Leib und Leben oder sexuelle Integrität). Das zusätzliche Erfordernis der "schweren Beeinträchtigung" soll darüber hinaus sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden […]. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist […]. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat - aufgrund glücklicher Umstände - ausgeblieben sind […].» (E.4.4). Bezüglich des Prognoseelementes lag ein Gutachten vor (E.5.2).
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