Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
Dezember 9, 2024 8:05 am

Im Urteil 7B_1134/2024 vom 27. November 2024 aus dem Kanton Schaffhausen befasste sich das Bundesgericht mit dem Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr und bestätigte seine Praxisänderung betreffend Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO aus dem Leiturteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024. Der Beschwerdeführer obsiegte vor Bundesgericht aber hier dennoch nicht bzw. nur teilweise. Das Bundesgericht hielt den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO für möglich und wies die Angelegenheit zur Prüfung dieses Haftgrunds an die Vorinstanz zurück: «Das Bundesgericht substituiert indessen nur in Ausnahmefällen selber Haftgründe, zumal diesfalls das rechtliche Gehör des Inhaftierten gewahrt bleiben muss […]. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur Prüfung des Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr zurückzuweisen.» (E.4.3).

November 26, 2024 5:42 pm

Im Urteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 aus dem Kanton Zürich (zur amtl. Publ. vorgesehen) ändert das Bundesgericht seine Praxis zum Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, und zwar mit den folgenden Ausführungen: «Die Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, dass die beschuldigte Person nur wegen einfacher Wiederholungsgefahr inhaftiert werden kann, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten verurteilt worden ist. Die in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierte Rechtsprechung lässt sich unter dem neuen Recht nicht weiterführen.» (E.2.11). Das Bundesgericht kam erst nach einem epischen Auslegungsmarathon zu dieser Schlussfolgerung, bei dem es auch die Materialien der jüngsten StPO-Revision akribisch analysierte. Das Urteil ist mithin ein doppeltes Leiturteil, für das Strafrecht und für die Methodenlehre. Trotz des wertvollen wissenschaftlichen Beitrags gab es für den Beschwerdeführer aber kein Happy End der Freilassung. Die Vorinstanz hatte nicht alle Haftgründe geprüft, was das Bundesgericht monierte (E.3.1 f.).