Im Urteil 7B_980/2025 vom 15. Oktober 2025 aus dem Kanton Bern hiess das Bundesgericht die Haftbeschwerde des Beschuldigten gut und verneinte sowohl den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) als auch den der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Das Bundesgericht äussert sich u.a. wie folgt: «Aus den von der Vorinstanz vorgebrachten Umständen lässt sich, wenn überhaupt, einzig die theoretische Möglichkeit ableiten, dass der Beschuldigte kolludieren könnte. Nicht ableiten lassen sich daraus aber konkrete Anhaltspunkte hierfür. Die rein theoretische Möglichkeit genügt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen […]. Damit ergibt sich, dass eine Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, welche die Fortsetzung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers rechtfertigen würde, zu verneinen ist. Eine Fortsetzung der Untersuchungshaft unter diesem Titel ist daher nicht gerechtfertigt.» (E.2.3). Schliesslich gilt es zwar zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung wegen (gewerbsmässigen) Betrugs nach Art. 146 StGB sowie (gewerbsmässigen) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB eine empfindliche Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren drohen könnte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt jedoch das Strafmass für sich allein nicht, um Fluchtgefahr anzunehmen […]. Entscheidend ist, ob konkrete Hinweise auf eine tatsächliche Fluchtabsicht oder entsprechende Vorbereitungshandlungen bestehen. Solche Anhaltspunkte, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit begründen würden, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren entziehen könnte, fehlen hier bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände, wie dargelegt, vollständig. Eine Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist daher zu verneinen. Dies führt dazu, dass die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft gemäss Art. 221 StPO nicht erfüllt sind, was die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge hat.» (E.3.3).
Im Urteil 7B_231/2025 vom 2. April 2025 aus dem Kanton Zürich mit Verdacht auf qualifizierte Veruntreuung, verneinte das Bundesgericht den Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO. Es führte u.a. aus: «Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben […].» (E.4.1). «Bei den untersuchten Straftaten handelt es sich weder um Vier-Augen-Delikte noch um solche im familiären oder nahen Freundeskreis, bei denen auch niederschwellige Beeinflussungen oder Druckausübungen denkbar wären […]. Wie der Beschwerdeführer insoweit zutreffend vorbringt, wurden die mutmasslichen Veruntreuungen auch nicht in einem Umfeld begangen, in dem notorisch mit Beeinflussungsversuchen zu rechnen wäre, wie etwa im Drogenhandel […]. Möglich wären Kollusionshandlungen vorliegend in erster Linie bei (ehemaligen) Kunden, Geschäftspartnern oder Arbeitnehmerinnen des Beschwerdeführers.» (E.4.4.3). «Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer zwar theoretisch Verdunkelungshandlungen möglich, es besteht aber keine konkrete Kollusiongefahr. Bereits das Zwangsmassnahmengericht hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) geprüft und verneint. Damit besteht kein Haftgrund. Die Beschwerde erweist sich als begründet.» (E.4.4.7).