Pornovideo mit digital verjüngter Erwachsener (Scheinminderjähriger) als nicht tatsächliche Kinderpornografie strafbar
Pornografische Erzeugnisse mit digital zu «Scheinminderjährigen» verjüngten Erwachsenen stellen verbotene gemäss dem Urteil 6B_122/2024 vom 20. November 2025 des Bundesgerichts (zur amtl. Publ. vorgesehen) strafbare «nicht tatsächliche» Kinderpornografie dar. Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Mannes ab, der über seinen Instagram Account ein mit Filtern bearbeitetes Video von einer bekannten Plattform verschickt hat. Nach eingehender Prüfung kam das Bundesgericht zur Schlussfolgerung: «Ausgehend von diesen Überlegungen sind pornografische Erzeugnisse, in denen digital verjüngte Erwachsene als "Scheinminderjährige" auftreten, mit der Vorinstanz unter Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB zu subsumieren. Die Verurteilung des Beschwerdeführers verstösst nicht gegen Art. 1 StGB. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.» (E.1.3.6.4).