Schriftlichkeit der Beschlagnahme von Art. 263 Abs. 2 StPO als Gültigkeitsvorschrift i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO
Im Urteil 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024 aus dem Kanton St. Gallen (zur amtl. Publ. vorgesehen), wo es um die Verwertbarkeit von Hanfsetzlingen bzw. von aufgezogenen Hanfpflanzen sowie die im Bericht des Forensisch-Naturwissenschaftlichen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 27. April 2020 enthaltenen Analysen der lediglich mündlich anordnet beschlagnahmten Hanfpflanzen ging, entschied das Bundesgericht, dass es sich bei Art. 263 Abs. 2 StPO ("im vorliegenden Fall") um eine Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO handelt. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft mit der bloss mündlichen Anordnung der Beschlagnahme verunmöglichte im vorliegenden Fall eine sachgerechte Anfechtung der angeordneten Zwangsmassnahme. Mangels schriftlicher Zustellung des Beschlagnahmebefehls begann die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) nicht zu laufen […]. Diese Vorgehensweise steht im Widerspruch zur Dokumentationspflicht der Behörden und zum Anspruch auf rechtliches Gehör der beschuldigten Person […]. Denn in den Akten ist kein Dokument vorhanden, welchem eine Begründung der angeordneten Beschlagnahme entnommen werden könnte. Eine wichtige Voraussetzung für die Überprüfung der Beschlagnahme, nämlich das Vorliegen einer schriftlichen und begründeten Beschlagnahmeverfügung […], war folglich nicht erfüllt.» (E.4.4.10). «Zusammenfassend stellte die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur nachträglichen schriftlichen Bestätigung der mündlich angeordneten Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 2 StPO) im vorliegenden Fall eine Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dar. Folglich sind die Hanfsetzlinge bzw. die aufgezogenen Hanfpflanzen sowie die im Bericht des Forensisch-Naturwissenschaftlichen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 27. April 2020 enthaltenen Analysen der Hanfpflanzen nach Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertbar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.» (E.4.4.11). Was die Einschränkung «im vorliegenden Fall» zu bedeuten hat, ist (derzeit) nicht nachvollziehbar.