Im Urteil 7B_743/2024 vom 26. Februar 2025 aus dem Kanton Schaffhausen kämpften eine Rechtsanwältin und ein Rechtsanwalt bis zum Bundesgericht um ein amtliches Mandat. Im Zentrum stand das Vorschlagsrecht des Beschuldigten bezüglich amtlicher Verteidigung. Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt: «Das Vorschlagsrecht der beschuldigten Person nach Art. 133 Abs. 2 StPO begründet zwar keine strikte Befolgungs- bzw. Ernennungspflicht zulasten der Verfahrensleitung, für ein Abweichen vom Vorschlag der beschuldigten Person bedarf es jedoch zureichender sachlicher Gründe, wie Interessenskollisionen der erbetenen amtlichen Verteidigung, Überlastung, fehlende fachliche Qualifikation oder andere sachliche Hindernisse […]. Die Verfahrensleitung hat die beschuldigte Person auf das Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO hinzuweisen, damit diese ihre Verfahrensrechte effektiv wahrnehmen kann. Tut sie dies nicht, führt der Umstand, dass die beschuldigte Person keine Einwände gegen die Mandatierung eines bestimmten Rechtsanwalts oder einer bestimmten Rechtsanwältin als amtliche Verteidigung erhebt, nicht zum Verlust ihres gesetzlich gewährleisteten Vorschlagsrechts […].» (E.2.2). «Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet: […] Er wurde jedoch weder nach seiner ersten noch nach seiner zweiten Festnahme über sein Vorschlagsrecht gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO aufgeklärt. Zudem wiegen die am 30. September 2023 neu erhobenen Vorwürfe der vorsätzlich und versuchten vorsätzlichen Tötung viel schwerer als die dem Beschwerdeführer davor zur Last gelegten Delikte. […]. Angesichts der Schwere der neuen Vorwürfe hätte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall spätestens nach seiner zweiten Verhaftung (erneut) umfassend über seine Rechte betreffend Bestellung der amtlichen Verteidigung aufgeklärt werden müssen. Indem die Strafbehörden dies unterliessen, haben sie das Vorschlagsrecht des Beschwerdeführers verletzt. Ob das Vertrauensverhältnis […] erheblich gestört ist, braucht bei dieser Sachlage nicht weiter geprüft zu werden.» (E.2.4).
Art. 133 Abs. 2 StPO
März 17, 2025 11:37 am