Art. 113 StPO
Dezember 12, 2023 7:16 am

Im Urteil 6B_546/2023 vom 13. November 2023 aus dem Kanton Schwyz befasste sich das Bundesgericht mit einer Geschwindigkeitsübertretung und der entsprechenden Beweisführung (E.1.3.2 ff.). Kern des Urteils ist die Aussageverweigerung des Ehemannes (und des Fahrzeughalters) der verurteilten Beschwerdeführerin und deren Einbezug in die Beweiswürdigung. Das Bundesgericht erklärte hierzu: «Demgegenüber ist es […] nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf […]. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht […]. Die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren darf demnach nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf […]» (E.1.6.3). Im vorliegenden Fall sah das Bundesgericht eine solche Konstellation als gegeben und wies die Beschwerde ab (E.1.6.4).