Arbeitsunfall
April 8, 2024 12:21 pm

Im Urteil 7B_7/2023 vom 8. März 2024 aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden ging es um einen Baustellenunfall bzw. Arbeitsunfall (Sturz). In diesem Fall geht das Bundesgericht im Detail auch auf das Arbeits- und Arbeitsschutzrecht ein. Hier ist die Schlussfolgerung des Bundesgerichts: «Fraglich ist, ob und inwieweit den Beschwerdegegner 2 als Polier eine strafrechtlich relevante Verantwortung für die mutmassliche Sorgfaltspflichtverletzung trifft. Er ist nicht Arbeitgeber des Beschwerdeführers, sondern selber Angestellter der C. AG. Zweifellos kann bzw. muss die Arbeitgeberin bestimmte Aufgaben auch im Bereich Arbeitssicherheit an einen Arbeitnehmer delegieren (vgl. Art. 7 VUV, Art. 7 ArGV 3 und Art. 4 Abs. 1 aBauAV). In welchem Umfang dies vorliegend der Fall war, lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Dieser genügt somit den Vorgaben von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, der verlangt, dass Entscheide, die der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten müssen, nicht (siehe dazu BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG zurückzuweisen. Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz zu prüfen haben, wie weit der Aufgaben- und somit der Verantwortungsbereich des Beschwerdegegners 2 reichte. Dies bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen (Urteile 7B_194/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 3.3.1; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 6.3; je mit Hinweisen). Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdegegner 2 mit der Einhaltung einer der unter E. 2.5.1 erläuterten Pflichten der Arbeitgeberin betraut war, verletzt die zu seinen Gunsten ergangene Verfahrenseinstellung Bundesrecht.» (E.2.5.3). 

Februar 21, 2024 4:52 am

Im Urteil 6B_1058/2022, 6B_1072/2022 vom 29. Januar 2024 aus dem Kanton Luzern geht es um einen tödlichen Arbeitsunfall bei Reinigungsarbeiten mit einer Hubarbeitsbühne. Das Bundesgericht schützt die Schuldsprüche von zwei Arbeitnehmern wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB (E.4.6 und E.5.7). Das Bundesgericht äussert sich dabei in lehrbuchartiger Art und Weise zum Tatbestand sowie zum Thema Arbeitsunfälle und Sorgfaltspflichten, u.a. wie folgt: «Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Darüber hinaus sind die gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrates und die übrigen Richtlinien zu beachten, welche die Pflicht des Arbeitgebers konkretisieren und für einzelne Arbeitsbereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschreiben. Wird gegen eine solche Vorschrift verstossen, liegt darin zugleich ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB .» (E.3.4).