7B_990/2024
November 24, 2024 2:16 pm

Im Urteil 7B_990/2024 vom 31. Oktober 2024 aus dem Kanton Solothurn geht es um Zufallsfunde im Rahmen einer Echtzeitüberwachung, wo sich der Verdacht ergab, dass die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten Person 1 der beschuldigten Person 2 mit telefonischen Kontakten hat «kollusive Informationen» zukommen lassen, was zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Rechtsanwältin wegen Verdachts auf Begünstigung führte. Das Bundesgericht äusserte sich hierzu u.a. wie folgt: «Als Anwaltskorrespondenz (im Sinne der Beschlagnahmehindernisse nach Art. 264 Abs. 1 StPO lit. a, c und d StPO) gilt nach der Rechtsprechung alles, was in das besondere Vertrauensverhältnis zwischen der Anwältin oder dem Anwalt und der Klientschaft eingebracht wird, in ihm entsteht oder aus ihm hervorgeht […] Geschützt ist mit anderen Worten nur die direkte Kommunikation zwischen der beschuldigten Zielperson und der Berufsgeheimnisträgerin […]. «Diese an den Materialien orientierte Auffassung ist zutreffend, während sich die Lesart der Beschwerdeführerin als überschiessend erweist. […] ist die Beschwerdeführerin in den Telefongesprächen mit B.B. als normale Drittperson zu betrachten. Mitteilungen an Dritte gelten jedoch nicht als Anwaltskorrespondenz, und zwar auch dann nicht, wenn der Inhalt der Mitteilung eine grundsätzlich geheimnisgeschützte Information betrifft. Vielmehr verlassen grundsätzlich geheime Informationen durch die freiwillige und bewusste Kundgabe an einen Dritten das durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Mandatsverhältnis […]. Nicht anders verhält es sich, wenn die Kundgabe wie hier durch die Rechtsanwältin selbst erfolgt. Gibt sie geheimnisgeschützte Informationen aus einem Mandatsverhältnis an eine Dritte weiter, kann sie sich in der Folge nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 271 Abs. 3 i.V.m. Art. 171 Abs. 1 StPO berufen. Hinzu kommt, dass der Schutz von Berufsgeheimnissen grundsätzlich dann nicht greift - so macht Art. 271 Abs. 2 lit. a StPO klar - wenn der dringende Tatverdacht gegen die Trägerin des Berufsgeheimnisses selber besteht. Warum dies anders sein sollte, wenn nicht sie, sondern eine Drittperson überwacht wird und entsprechend ein Anwendungsfall von Art. 271 Abs. 3 StPO vorliegt, leuchtet nicht ein […].  Für den vorliegenden Fall bedeutet dies im Ergebnis, dass die Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und B.B., die in keinem Mandatsverhältnis zueinander standen und zwischen denen folglich kein besonderes Vertrauensverhältnis im Sinne der Materialien bestand, nicht unter Art. 271 Abs. 3 StPO fällt. Der Vorinstanz ist damit vollumfänglich zu folgen - die Genehmigung der Verwendung der Zufallsfunde erweist sich als rechtskonform.» (E.2.5).»