Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft vor Bundesgericht im Bereich des Strafvollzugs
Im Urteil 7B_948/2023 vom 16. Dezember 2024 aus dem Kanton Luzern ging es um die Beschwerdelegitimation der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern vor dem Bundesgericht in einem Fall, wo ein Beschuldigter eine Restgeldstrafe basierend auf einem Strafbefehl durch gemeinnützige Arbeit erbringen konnte. Das Bundesgericht verneinte die Beschwerdelegitimation der Oberstaatsanwaltschaft mangels genügend dargelegten rechtlichen Interesse und machte wertvolle allgemeine Ausführungen: «Der Staatsanwaltschaft steht das Beschwerderecht in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkung zu […]. Die Bestimmung von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG verleiht aber nicht selbst das rechtlich geschützte Interesse, sondern setzt dieses voraus […].» (E.1.2). «Das rechtlich geschützte Interesse der Staatsanwaltschaft leitet sich aus dem staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten hat bzw. für dessen gleichmässige Durchsetzung sie verantwortlich ist (Art. 16 Abs. 1 StPO). Mithin ist die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor Bundesgericht beschwerdebefugt, wenn es um die Durchsetzung des Strafanspruchs als solchen oder um damit zusammenhängende materiell- und prozessrechtliche Belange geht […]. Zwar sind diese Voraussetzungen und damit die materielle Beschwer der Staatsanwaltschaft in der Regel gegeben. Das rechtlich geschützte Interesse kann jedoch nicht pauschal bejaht, sondern muss im Einzelfall durch die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft begründet werden (Art. 42 Abs. 1 BGG), sofern es nicht offensichtlich gegeben ist […]» (E.1.2.1). «Die Staatsanwaltschaft nimmt in einem bestimmten und von der Strafprozessordnung umschriebenen Bereich öffentliche Sicherheitsinteressen wahr […]. Der Strafvollzug im Allgemeinen fällt nicht in ihre Verantwortung. Die kantonalen Vollzugsbehörden sind ihrerseits von der Beschwerde in Strafsachen ausgeschlossen […]. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Interessen "tangierter Behörden" in gewissen - die öffentliche Sicherheit betreffenden - vollzugsrechtlichen Fragen von der Staatsanwaltschaft zu wahren […]. Geht es beispielhaft um Vollzugsöffnungen bei gemeingefährlichen Tätern, betrifft dies die öffentliche Sicherheit. In diesem Rahmen anerkennt das Bundesgericht die Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 78 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG […] Entsprechend gesteht das Bundesgericht auch in Fällen der Urlaubsgewährung im Strafvollzug […] oder der bedingten Entlassung aus einer stationären Massnahme […] der Staatsanwaltschaft die Beschwerdelegitimation im bundesgerichtlichen Verfahren zu.» (E.1.2.2).