7B_811/2024
Juni 22, 2026 3:50 am

Im Urteil 7B_811/2024 vom 2. Juni 2026 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit einem Entsiegelungsverfahren. Der Beschwerdeführer berief sich dabei nicht auf Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 264 Abs. 1 StPO, welche einer Entsiegelung entgegenstehen könnten. Stattdessen machte er vorab geltend, der angefochtene Entsiegelungsentscheid verletze die Formvorschriften von Art. 80 Abs. 2 StPO. Im Weiteren stellte er sich auf den Standpunkt, dass die an seinem Domizil durchgeführte Hausdurchsuchung rechtswidrig gewesen sei. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde, wie folgt, nicht ein: «Die Vorschriften über die Siegelung dienen keinem Selbstzweck, sondern sollen die Möglichkeit eines verfrühten Zugangs der Untersuchungsbehörden auf geheimnisgeschützte Daten verhindern […]. Demnach soll die Siegelung insbesondere nicht dazu beitragen, losgelöst von berechtigten Geheimnisschutzinteressen aufgrund von angeblichen Verfahrensfehlern im Entsiegelungsverfahren die Erhebung von Beweismitteln zu unterbinden. Da der Beschwerdeführer keine schützenswerten Geheimnisse anruft, ist auf seine auf die Frage der Verwertbarkeit der gesiegelten Dokumente abzielenden Einwände nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt, soweit er im angefochtenen Entscheid einen Formmangel erkennen will. Ohne die hinreichende Substanziierung von spezifischen Geheimhaltungsinteressen und damit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erweisen sich seine Rügen als unzulässig.» (E.1.4).