Verwertbarkeit von Bancomaten-Kamerabildern bei Verkehrsdelikt
Im Urteil 7B_797/2023 vom 18. September 2024 aus dem Kanton Obwalden befasste sich das Bundesgericht mit SVG-Delikten, bei welchem die Identifikation des Beschuldigten nur dank einer Aufnahme einer auf privatem Grund installierten Überwachungskamera beim Bancomaten der Tankstelle "B." in Kombination mit einer Tunnelüberwachung gelungen war. Das Bundesgericht schützte die Verwertbarkeit der Aufnahme vom Bancomaten an der Tankstelle und machte verschiedene Ausführungen zum DSG. Hier einige Stellen aus dem Urteil: «Die Videoaufzeichnung im unmittelbaren Umfeld des Bancomaten bei der Tankstelle "B. " erfolgte offensichtlich aus Sicherheitsgründen und diente der Verhinderung und Aufklärung von rechtswidrigen Handlungen im Zusammenhang mit dem fraglichen Bancomaten. […]. Damit erweist sich diese Datenbearbeitung nach Art. 13 DSG als rechtmässig. Was der Beschwerdeführer dagegen ins Feld führt, verfängt nicht; […] es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich der Frage, ob die Überwachungskamera beim Bancomaten erkennbar ist, u.a. auf eine im Internet gefundene Aufnahme von Google Street View stützt, zu der sich der Beschwerdeführer nicht äussern konnte. Diese spielt indessen keine entscheiderhebliche Rolle, da die Frage nach der Erkennbarkeit - wie oben in E. 3.2 (in fine) dargelegt - vorliegend letztlich offengelassen werden kann.» (E.3.4). «Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss geltend, dass der Zweck der Videoaufnahmen auf den Schutz des Bancomaten begrenzt sei und diese folglich nicht im Zusammenhang mit einem Strassenverkehrsdelikt verwendet werden dürfen. Auch mit diesem Einwand geht der Beschwerdeführer fehl: Nach ständiger Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen verwertbar […]. Damit durfte die rechtmässig erstellte private Videoaufnahme, auf der das Fahrzeug des Beschwerdeführers in unmittelbarer Nähe des Bancomaten ersichtlich ist, für die Personenidentifikation verwertet werden.» (E.4). Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.