Anwaltsgeheimnis im Entsiegelungsverfahren umfasst sämtliche berufstypischen Tätigkeiten
Im Urteil 7B_777/2023 vom 17. Dezember 2024 aus dem Kanton Basel-Landschaft ging es um ein Anwaltskorrespondenz betreffendes Entsiegelungsgesuch. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und äusserte sich u.a. wie folgt: «Das Anwaltsgeheimnis bezweckt den Schutz des Vertrauens des Mandanten in seine Rechtsanwältin respektive seinen Rechtsanwalt und stellt eine unverzichtbare Voraussetzung für eine umfassende und vorbehaltlose Information der Anwältin oder des Anwalts im Interesse einer wirksamen Mandatsführung dar. Es bildet einen notwendigen Bestandteil für eine ordnungsgemässe Ausübung des Anwaltsberufes und die Rechtsstaatlichkeit der […]. Durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind Geheimnisse, die einer Rechtsanwältin respektive einem Rechtsanwalt sowie ihren Hilfspersonen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (vgl. Art. 171 Abs. 1 StPO). Nicht vom Schutz des Anwaltsgeheimnisses erfasst sind demgegenüber Informationen, die einer Anwältin oder einem Anwalt im Rahmen von Dienstleistungen zukommen, welche über die berufstypische Tätigkeit hinausgehen […]. Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses beschränkt sich nicht auf den Monopolbereich der Anwaltstätigkeit, das heisst die (berufsmässige) Vertretung vor Gerichtsbehörden (vgl. Art. 2 Abs. 1 BGFA, Art. 68 Abs. 2 ZPO und Art. 127 Abs. 5 StPO), sondern umfasst sämtliche berufstypischen anwaltlichen Tätigkeiten […]. Zu diesen Tätigkeiten gehört insbesondere die rechtliche Beratung und das Verfassen von juristischen Dokumenten […]» (E.2.1). «[…] Die Annahme der Vorinstanz, nur die Korrespondenz zwischen der beschuldigten Person und ihren aktuellen oder früheren Strafverteidigern unterliege einem Beschlagnahmeverbot, trifft damit nicht zu, sondern sind mit Blick auf die dargelegten Grundsätze sämtliche Dokumente, die berufstypische Tätigkeiten des Anwaltsberufs betreffen, einer Entsiegelung nicht zugänglich (siehe vorne E. 2.1). Aus der angefochtenen Verfügung geht auch nicht hervor, dass die in Dispositivziffer 3 genannten Rechtsvertreter in der gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafuntersuchung mitbeschuldigt wären und eine Entsiegelung und Durchsuchung der fraglichen Unterlagen unter diesem Aspekt zulässig wäre […]. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, liegen sodann auch keine Hinweise vor, dass die genannten Rechtsvertreter durch die Beschwerdeführerin von ihrer beruflichen Geheimhaltungspflicht entbunden worden wären (vgl. Art. 171 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StPO) und eine Entsiegelung der fraglichen Dokumente allenfalls unter diesem Gesichtspunkt zulässig wäre […]» (E.2.3).