Der Tod der beschuldigten Person im Berufungsverfahren
Im Urteil 7B_684/2023 vom 8. Oktober 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit den strafprozessualen Folgen des Todes des Beschuldigten im Berufungsverfahren. Das Bundesgericht äusserte sich hierzu u.a. wie folgt: «Auf das Vorliegen einer gehörigen Berufungserklärung, deren Gültigkeit von der Beschwerdeführerin aufgrund des Todes des Berufungsführers bestritten wird, kommt es nach dem Gesagten nicht an. Entscheidend für die Rechtsfolge der Einstellung ist einzig, ob das erstinstanzliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen konnte. Stirbt die beschuldigte Person vor Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nachdem sie die Berufung angemeldet hat, ist das erstinstanzliche Urteil im Zeitpunkt ihres Todes noch nicht in Rechtskraft erwachsen […]. Der Tod der beschuldigten Person kann nicht wie ein Verzicht auf das Rechtsmittel oder ein Rückzug desselben gewertet werden. Der beschuldigten Person kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Rechtsmittelfrist unbenutzt ablaufen lassen oder sie habe die Berufungserklärung nicht (mehr gehörig) eingereicht. Ihr Tod während dieser Phase des Strafverfahrens verhindert vielmehr dauerhaft den Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils. Da der Tod die Fortführung des Strafverfahrens bzw. des allfälligen Rechtsmittelverfahrens verhindert, muss die Rechtsfolge die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO sein. Auch wenn die Berufungsinstanz aufgrund des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses nicht auf die Berufung eintreten kann (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO), hat dies im Falle des Todes der beschuldigten Person nicht die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO zur Folge, sondern einzig die Einstellung nach Art. 329 Abs. 4 StPO […]» (E.2.3).