Vollmacht bei Beschwerde an das Bundesgericht zwingend notwendig
Im Urteil 7B_609/2025 vom 11. September 2025 aus dem Kanton Luzern ging es um einen amtlichen Verteidiger, der bei der Beschwerde vor Bundesgericht, trotz mehrmaligen Nachfristansetzungen, keine Vollmacht einreichte. Das Bundesgericht erklärte u.a.: «Die Parteivertreter haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen ([Art. 40 BGG] Abs. 2). Fehlt bei Beizug eines Vertreters die Vollmacht oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels mit der Androhung angesetzt, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG).» (E.1.1). «Das Institut der notwendigen Verteidigung, wie es die Strafprozessordnung vorsieht, ist dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren indes unbekannt. Insbesondere erstreckt sich eine im kantonalen Strafverfahren eingesetzte amtliche Verteidigung nicht auf das Verfahren vor Bundesgericht und ist dort unbeachtlich […].» (E.2.1). «Aus Art. 42 Abs. 5 BGG ergibt sich, dass die Vollmacht der Beschwerde schriftlich im Sinne von Art. 13 - Art. 15 OR oder in elektronischer Form gemäss Art. 42 Abs. 4 BGG beizulegen ist. Andere Beweismittel zum Nachweis der Vollmacht genügen nicht. Art. 40 Abs. 2 BGG und Art. 42 Abs. 5 BGG machen insoweit die Gültigkeit der Vertretungsmacht selbst von der Vorlage einer schriftlichen oder elektronischen Vollmacht abhängig […]. Eine solche liegt nicht vor. Der von Rechtsanwalt B. innert erstreckter Frist vorgelegte annotierte Entwurf seiner am 3. Juli 2025 eingereichten Bundesgerichtsbeschwerde vermag mit Blick auf die vorhergehenden Ausführungen keine gültige Bevollmächtigung zu begründen, zumal es diesem bereits an einer eigenhändigen Unterschrift des Beschwerdeführers fehlt. Darüber hinaus ist darauf handschriftlich vermerkt, dass Rechtsanwalt B. die Beschwerde überarbeiten, eine Verlängerung der Frist beantragen und bezüglich der Beschwerde gegebenenfalls nochmals persönlich vorbeikommen müsse. Insofern erscheint es als fraglich, ob daraus tatsächlich der Wille hervorgeht, mit der auf den 3. Juli 2025 datierten Beschwerde an das Bundesgericht zu gelangen. In seiner persönlich verfassten Eingabe an das Bundesgericht (act. 9) wies der Beschwerdeführer jedenfalls darauf hin, dass die Rechtsschrift vom 3. Juli 2025 ignoriert werden könne und er den Inhalt der Rechtsschrift nicht kenne. Nach dem oben Gesagten ist die auf den 3. Juli 2025 datierte, fristgerecht eingereichte Beschwerde von Rechtsanwalt B. daher von keiner gültigen Vollmacht getragen. […]» (E.2.3).