Anforderungen an Spiegelung von Daten auf gesiegelten Geräten
Im Urteil 7B_59/2023 vom 12. Oktober 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht um die vorsorgliche Datensicherung von zwei sichergestellten Mobiltelefonen, deren Siegelung beantragt wurde. Dazu das Bundesgericht «Nach der publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine Sicherung respektive Spiegelung von Daten im Entsiegelungsverfahren nicht durch die Untersuchungsbehörde veranlasst bzw. einer von ihr beauftragten und damit auch weisungsgebundenen Person oder Behörde übertragen werden. Geht ein Siegelungsgesuch ein, sind vielmehr die betreffenden Unterlagen bzw. wie hier elektronischen Geräte unverzüglich zu siegeln. Erweist sich eine Kopie der Daten zum Schutz vor Verlust oder aus einem sonstigen Grund für das weitere Verfahren als angebracht, hat die Untersuchungsbehörde nach der Siegelung der Datenträger beim Zwangsmassnahmengericht ein entsprechendes Spiegelungsgesuch zu stellen.» (E.2.1). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut.