Ausstandspflicht bei Richterinnen und Richtern
Im Urteil 7B_57/2023 vom 14. März 2024 aus dem Kanton Zürich ging es ein Ausstandsgesuch der Staatsanwaltschaft gegen einen Oberrichter, eine interessante Ausgangslage. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Fall allgemein zum Thema Ausstandspflicht und ging auch spezifisch auf Gerichtspersonen ein (E.3.1 und E.3.2). Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Entscheidungen, welche sich im Nachhinein als falsch herausgestellt haben, vermögen nicht per se einen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit zu begründen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die Garantie des unabhängigen und unparteiischen Richters verlangt auch nicht den Ausstand eines Richters aus dem blossen Grund, dass dieser in einem früheren Verfahren - ja sogar im gleichen Verfahren - zu Ungunsten des Betroffenen entschieden hat […]. Grundsätzlich liegt keine unzulässige Mehrfachbefassung bei einer Gerichtsperson vor, die an dem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid beteiligt war und nach Rückweisung der Sache an der Neubeurteilung mitwirkt […]. Die am Entscheid beteiligten Richter der unteren Instanz stehen nicht von vorneherein unter dem Anschein der Befangenheit. Dafür bedarf es besonderer Umstände, namentlich konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die frühere Befassung mit einer Strafsache bereits zur festen richterlichen Gewissheit über den Schuldpunkt geführt hat […]» (E.3.3.3).