Tragung der Kosten bei einem als gegenstandslos abgeschriebenen Entsiegelungsverfahren
Im Urteil 7B_56/2023 vom 24. Juni 2024 aus dem Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit der Tragung der Kosten bei einem durch das Zwangsmassnahmengericht als gegenstandlos abgeschriebenen Entsiegelungsverfahren. Das Bundesgericht erklärte hierzu u.a. Folgendes: «Die StPO enthält keine Bestimmung über die Kostenfolgen im Fall, dass ein Entsiegelungsverfahren gegenstandslos wird. Art. 428 Abs. 1 StPO, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, regelt die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren der StPO und ist nach der Rechtsprechung auf erstinstanzliche Entscheide, worunter auch Entsiegelungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts fallen, nicht anwendbar (BGE 138 IV 225 E. 8.2; Urteile 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2; 6B_90/2017 vom 22. November 2017 E. 5.3). Das Bundesgericht hat es in einem vergleichbaren Fall für bundesrechtskonform erachtet, dass die Vorinstanz aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet und in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abstellt. Sofern sich dieser mühelos ermitteln lasse, so der Entscheid, bestehe kein Raum für die allgemeine Regel, wonach jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig werde, die durch den Rückzug ihres Begehrens die Gegenstandslosigkeit zu verantworten habe (siehe Urteil 1B_115/2017 vom 12. Juni 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen; unter Verweis auf dieses Urteil auch DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, S. 159). Hiervon abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.» (E.2.2). Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die Kostenauflage an den Beschwerdeführer ab (E.3).